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   KG, 28.04.2003 - 24 W 326/01   

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https://dejure.org/2003,3584
KG, 28.04.2003 - 24 W 326/01 (https://dejure.org/2003,3584)
KG, Entscheidung vom 28.04.2003 - 24 W 326/01 (https://dejure.org/2003,3584)
KG, Entscheidung vom 28. April 2003 - 24 W 326/01 (https://dejure.org/2003,3584)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschlussanfechtungsverfahren; Höhe der Instandhaltungsrückstellung; Beschlussfassung über die Jahresabrechnung ; Gesamtumlage nach dem allgemeinen Verteilungsschlüssel ; Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan ; Verfallklausel für Betriebskostenvorschüsse

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wohngeldvorfälligkeit bei Zahlungssäumnis; Wirtschaftsplanfortgeltung

  • Judicialis

    WEG § 27 I Nr. 1; ; WEG § 28 I; ; WEG § 28 II; ; WEG § 28 V

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wohngeldvorfälligkeit bei Zahlungssäumnis; Wirtschaftsplanfortgeltung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Ordnungsgem.Verwaltung: Vorfälligkeit von Beitragsvorschüssen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 1313 (Ls.)
  • NZM 2003, 557
  • NZM 2003, 960 (Ls.)
  • FGPrax 2003, 154
  • ZMR 2003, 778
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 20.09.2000 - V ZB 58/99

    Vereinbarung eines Sondernutzungsrechts im Wohnungseigentum

    Auszug aus KG, 28.04.2003 - 24 W 326/01
    Mit ihren am 14. März 2001 frist- und formgerecht eingegangenen Erstbeschwerden haben die Antragsteller unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20. September 2000 (BGHZ 145, 158 = NJW 2000, 3500) insbesondere geltend gemacht, dass der Wirtschaftsplanbeschluss nichtig sei, weil gemäß § 28 Abs. 1 WEG der Verwalter für jeweils ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen habe, aber weder in § 28 Abs. 2 WEG noch in § 16 Abs. 2 WEG vorgesehen sei, dass die gesamten Beitragsvorschüsse eines Jahres sofort fällig seien, falls sie nicht regelmäßig monatlich bezahlt würden, noch dass ein Wirtschaftsplan über das Kalenderjahr hinaus bis zur Beschlussfassung über den nächsten Wirtschaftsplan festgelegt werden könne.

    Gleichwohl sieht sich der Senat an einer eigenen Entscheidung gehindert, weil das OLG Zweibrücken (Beschluss vom 4. Juni 2002 - 3 W 46/02 - ZMR 2003, 136 = ZWE 2002, 542 = NZM 2002, 876 LS im Anschluss an OLG Hamm, Beschluss vom 19. April 1995 - 15 W 26/95 - WE 1996, 33, 37 = ZMR 1995, 497 LS) im Hinblick auf BGHZ 145, 158 sogar von einer Nichtigkeit der Vorfälligkeitsregelung ausgeht, die im Rahmen eines Wirtschaftsplanbeschlusses fixiert worden ist.

  • OLG Zweibrücken, 05.06.2002 - 3 W 46/02

    Verhältnis des Wirtschaftsplans zur Jahresabrechnung; Rechtskraft; Verfallklausel

    Auszug aus KG, 28.04.2003 - 24 W 326/01
    Wegen Abweichung von OLG Zweibrücken ZMR 2003, 136 = NZM 2002, 876 LS wird die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

    Gleichwohl sieht sich der Senat an einer eigenen Entscheidung gehindert, weil das OLG Zweibrücken (Beschluss vom 4. Juni 2002 - 3 W 46/02 - ZMR 2003, 136 = ZWE 2002, 542 = NZM 2002, 876 LS im Anschluss an OLG Hamm, Beschluss vom 19. April 1995 - 15 W 26/95 - WE 1996, 33, 37 = ZMR 1995, 497 LS) im Hinblick auf BGHZ 145, 158 sogar von einer Nichtigkeit der Vorfälligkeitsregelung ausgeht, die im Rahmen eines Wirtschaftsplanbeschlusses fixiert worden ist.

  • BayObLG, 20.11.2002 - 2Z BR 144/01

    Fertigstellung durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer - Anforderungen an

    Auszug aus KG, 28.04.2003 - 24 W 326/01
    Häufig wird in diesen Fällen auch beschlossen, dass die notwendigen Betriebskosten durch einen Überziehungskredit aufgebracht und die Verzugszinsen den säumigen Zahlern im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zusätzlich aufzubürden sind (hierzu BayObLG NZM 2003, 66; vgl. auch schon BGHZ 115, 151 = NJW 1991, 2367).
  • BGH, 11.07.1991 - V ZB 24/90

    Erhebung von Zinsen auf rückständige Beiträge

    Auszug aus KG, 28.04.2003 - 24 W 326/01
    Häufig wird in diesen Fällen auch beschlossen, dass die notwendigen Betriebskosten durch einen Überziehungskredit aufgebracht und die Verzugszinsen den säumigen Zahlern im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zusätzlich aufzubürden sind (hierzu BayObLG NZM 2003, 66; vgl. auch schon BGHZ 115, 151 = NJW 1991, 2367).
  • OLG Hamm, 19.04.1995 - 15 W 26/95

    Ungültigkeit der Beschlüsse der Eigentümerversammlung; Zustimmung aller

    Auszug aus KG, 28.04.2003 - 24 W 326/01
    Gleichwohl sieht sich der Senat an einer eigenen Entscheidung gehindert, weil das OLG Zweibrücken (Beschluss vom 4. Juni 2002 - 3 W 46/02 - ZMR 2003, 136 = ZWE 2002, 542 = NZM 2002, 876 LS im Anschluss an OLG Hamm, Beschluss vom 19. April 1995 - 15 W 26/95 - WE 1996, 33, 37 = ZMR 1995, 497 LS) im Hinblick auf BGHZ 145, 158 sogar von einer Nichtigkeit der Vorfälligkeitsregelung ausgeht, die im Rahmen eines Wirtschaftsplanbeschlusses fixiert worden ist.
  • KG, 27.02.2002 - 24 W 16/02

    Fortgeltungsklausel im Wirtschaftsplan

    Auszug aus KG, 28.04.2003 - 24 W 326/01
    Wie der Senat in seinem Beschluss vom 27. Februar 2002 (24 W 16/02 = NZM 2002, 294 = ZMR 2002, 460 = NJW 2002, 3482 - FGPrax 2002, 155 m. Anm. Munzig) ausgeführt hat, widerspricht der Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer über die Fortgeltung des Wirtschaftsplanes bis zur Beschlussfassung über den nächsten Wirtschaftsplan nicht Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung und letztlich auch nicht die Beschlusskompetenz der Eigentümergemeinschaft, selbst wenn sich die Beschlussfassung über den nächsten Wirtschaftsplan hinauszögern sollte.
  • KG, 11.02.1991 - 24 W 4560/90

    Gerichtliche Erhöhung der Wirtschaftsplanansätze; Gleichzeitige Beschlussfassung

    Auszug aus KG, 28.04.2003 - 24 W 326/01
    Entgegen der Rechtsbeschwerdebegründung ist auch nicht dem Vortrag der Antragsteller nachzugehen, dass die Verteilung der Heizkosten nach 936/1000 (statt nach 1000/1000) umgelegt worden ist, zumal der Unterschied bei weniger als einem Prozent liegt und jedenfalls in einem Wirtschaftsplan hinzunehmen wäre (KG NJW-RR 1990, 1298; KG NJW-RR 1991, 725 - WE 1991, 193).
  • KG, 11.07.1990 - 24 W 3798/90

    Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses; Mitwirkungspflichten der

    Auszug aus KG, 28.04.2003 - 24 W 326/01
    Entgegen der Rechtsbeschwerdebegründung ist auch nicht dem Vortrag der Antragsteller nachzugehen, dass die Verteilung der Heizkosten nach 936/1000 (statt nach 1000/1000) umgelegt worden ist, zumal der Unterschied bei weniger als einem Prozent liegt und jedenfalls in einem Wirtschaftsplan hinzunehmen wäre (KG NJW-RR 1990, 1298; KG NJW-RR 1991, 725 - WE 1991, 193).
  • BayObLG, 30.04.1982 - BReg. 2 Z 67/81

    Anfechtung des Beschlusses einer Wohnungseigentümerversammlung; Putz und die

    Auszug aus KG, 28.04.2003 - 24 W 326/01
    Bei der rechtlichen Bewertung der Vorfälligkeitsklausel ist auch zu berücksichtigen, dass ungeachtet der Festlegung durch Eigentümerbeschluss unabhängig davon der WEG-Verwalter gemäß § 28 Abs. 2 WEG ohnehin ein Recht zum Abruf der dem beschlossenen Wirtschaftsplan entsprechenden Vorschüsse hat und auch prozessual nach §§ 258, 259 ZPO auf künftige Leistung klagen kann (vgl. BayObLGZ 1982, 203).
  • BGH, 02.10.2003 - V ZB 34/03

    Gewährung rechtlichen Gehörs durch das vorlegende Gericht; Abstimmung der

    Es sieht sich daran jedoch durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 4. Juni 2002 (ZWE 2002, 542) gehindert und hat die Sache deshalb mit Beschluß vom 28. April 2003 (ZfIR 2003, 564 = NZM 2003, 557 m. Anm. Drasdo NZM 2003, 588 = FGPrax 2003, 154 = Wohnungseigentümer 2003, 69 = ZWE 2003, 287 mit Anm. Merle) dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
  • KG, 07.01.2004 - 24 W 326/01

    Wohnungseigentumsverfahren: Ordnungsmäßigkeit der Regelung der Fälligkeit von

    Mit Beschluss vom 28. April 2003 (NZM 2003, 557) hat der Senat die sofortige weitere Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

    Auch aus der Behandlung der Sache durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Oktober 2003 (NJW 2003, 3550), der die rechtliche Erörterung des letzten Absatzes des Eigentümerbeschlusses zu TOP 7 bewusst ausgeklammert hat, ergibt sich für den Senat, dass insoweit weder eine generelle Fortgeltungsklausel mit der Folge der Nichtigkeit anzunehmen ist noch gegen die vorliegende konkrete Fortgeltungsklausel rechtliche Bedenken bestehen, denn in beiden Fällen hätte der Bundesgerichtshof mit Sicherheit auch diese Rechtsfragen erörtert, zumal der Senat in seinem Vorlagebeschluss vom 28. April 2003 (NZM 2003, 557) auf seine bisherige Rechtsprechung ausdrücklich hingewiesen hat.

  • KG, 15.06.2005 - 24 W 174/03

    Wohnungseigentum: Befugnis eines Wohngeldschuldners zur Aufrechnung mit

    In der Rechtsprechung ist die Wirksamkeit derartiger Fortgeltungsklauseln inzwischen anerkannt (BGHZ 156, 279 = NJW 2003, 3550; KG NZM 2003, 557 = ZMR 2003, 778 = GE 2003, 1213; KG FGPrax 2004, 62).
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